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Fiktiv oder konkret

Fiktive oder konkrete Schadensabrechnung nach dem Verkehrsunfall

Nach der Schadensfeststellung stellt sich die Frage, wie gegenüber der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden soll – auf Basis des Gutachtens oder auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten.

Bei der Schadensregulierung besteht regelmäßig die Wahl zwischen zwei Abrechnungswegen: der fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten kalkulierten Kosten und der konkreten Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Beide Wege haben Vor- und Nachteile.

Fiktive Abrechnung: Abrechnung nach Gutachten

Bei der fiktiven Abrechnung lässt der Geschädigte das Fahrzeug nicht oder nicht fachgerecht reparieren und rechnet stattdessen auf Grundlage der im Sachverständigengutachten kalkulierten Reparaturkosten ab. Das Fahrzeug kann weiter genutzt, in Eigenregie repariert oder unrepariert veräußert werden.

Achtung bei einem späteren weiteren Unfall: Wird fiktiv abgerechnet, ohne dass die Reparatur nachweisbar durchgeführt wurde, lässt sich ein neuer Schaden an derselben Stelle bei einem späteren Unfall gegenüber der Versicherung oft nur schwer von dem alten, fiktiv abgerechneten Vorschaden abgrenzen – die Regulierung des neuen Schadens wird dann häufig ganz oder teilweise abgelehnt. Wer das Fahrzeug in Eigenregie repariert, sollte dies daher beweissicher dokumentieren, etwa durch Fotos der reparierten Stelle zusammen mit einer aktuellen Tageszeitung zum Nachweis des Zeitpunkts, und die durchgeführte Reparatur der gegnerischen Versicherung mitteilen.

Konkrete Abrechnung: Abrechnung nach tatsächlicher Reparatur

Bei der konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug tatsächlich – in der Regel fachgerecht in einer Werkstatt – repariert, und die Abrechnung erfolgt anhand der vorgelegten Reparaturrechnung. Weicht die tatsächliche Rechnung von der Gutachtenkalkulation ab, ist grundsätzlich die tatsächlich nachgewiesene Summe maßgeblich.

Der Mehrwertsteuer-Unterschied

Ein wesentlicher Unterschied betrifft die Umsatzsteuer: Bei der fiktiven Abrechnung wird die im Gutachten kalkulierte Mehrwertsteuer regelmäßig nicht erstattet, da sie tatsächlich nicht angefallen ist. Wird das Fahrzeug hingegen tatsächlich und nachweislich unter Vorlage einer Rechnung repariert, kann die dabei tatsächlich angefallene Umsatzsteuer im Rahmen der konkreten Abrechnung mit erstattet werden.

Wahl mit Folgen: Welche Abrechnungsart im Einzelfall wirtschaftlich günstiger ist, hängt von Schadenshöhe, geplanter Reparatur und den eigenen Absichten mit dem Fahrzeug ab. Ein Wechsel zwischen den Abrechnungsarten ist im Verlauf der Regulierung nicht ohne Weiteres möglich und sollte vorab geprüft werden.

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Häufige Fragen

Kann ich später von fiktiver auf konkrete Abrechnung wechseln?

Ein nachträglicher Wechsel ist unter Umständen möglich, etwa wenn die Reparatur nachträglich doch durchgeführt wird. Er sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden, bevor gegenüber der Versicherung abschließend abgerechnet wird.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer erstattet?

In der Regel nicht. Bei der fiktiven Abrechnung wird üblicherweise nur der Nettobetrag ohne die im Gutachten kalkulierte Umsatzsteuer erstattet.

Welche Abrechnung ist günstiger?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von der Schadenshöhe, den tatsächlichen Reparaturkosten und den eigenen Plänen mit dem Fahrzeug ab und sollte im Einzelfall abgewogen werden.

Unsicher, welche Abrechnungsart passt?
Vor der Abrechnung gegenüber der Versicherung kann eine rechtliche Einschätzung sinnvoll sein.
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